Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung Sanktionenrecht. Das ist heute
Ihre aller Chance, jetzt wo der Herr Schäffer und die Frau Görlitz nicht mehr hier sitzen,
die sonst alle Fragen beantwortet haben. Kommen Sie jetzt mal zu Wort. Können wir gleich mal
überlegen hier, wie das war, worüber wir in der vergangenen Woche gesprochen hatten.
Sie sehen hier nochmal die Startfolie sozusagen von diesem Abschnitt über
Maßregeln der Besserung und Sicherung, dass wir eben dieses zweispurige
Sanktionen-System haben. Einerseits zwischen Strafen und andererseits zwischen
den Maßregeln der Besserung und Sicherung. Was ist, ich meine, steht ja hier teilweise
auch an der Folie, aber man kann es vielleicht auch noch ein bisschen
ausführen, ein bisschen stärker verbalisieren. Was ist der wesentliche
Unterschied oder was ist das Maßgebliche an diesen Maßregeln der Besserung und
Sicherung im Unterschied zu den Strafen, über die wir bisher in diesem Semester
gesprochen haben? Warum gibt es so etwas überhaupt?
Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Wollen Sie? Ja, müssen ist ein großes Wort, aber es wäre nett, ja.
Die Maßregeln der Besserung und Sicherung können auch verhängt werden, wenn der Täter
schuldunfähig ist, also nicht schuldhaft gehandelt hat oder eben zum Beispiel eine
Krankheit hat, eine psychische dadurch, dass ihm dann geholfen werden soll einfach.
Also das ist schon mal wichtig. Strafe setzt Schuld voraus. Schuld ist für die
Strafe maßgeblich. Schuldprinzip. Schuld ist auch für die Strafzumessung
maßgeblich. §46 Absatz 1 Satz 1 StGB die Schuld als Grundlage der
Strafzumessung. Bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung wird Schuld nicht
vorausgesetzt. Sind dann bei einem schuldfähigen Täter
Maßregeln ausgeschlossen? Nein, also es kann bald verhängt werden,
eine Strafe und eine Maßregelung. Besserung und Sicherung. Genau, also es ist
nicht ausgeschlossen, aber es ist eben auch ohne Schuld möglich bzw. es sind
durch diese Maßregeln der Besserung und Sicherung auch Einschnitte möglich,
sozusagen über das Maß der Schuld, der Strafzumessung Schuld hinaus. Wenn das
eigentlich schon ausgeglichen wäre, könnten die trotzdem noch in Betracht
kommen. Was ist dann die Zielrichtung dieser Maßregeln der Besserung und
Sicherung? Ja die Prävention. Genau, es geht um die, wie der Name schon
sagt, um die Sicherung, es geht um die Prävention. Vielleicht letzte Frage, wenn
wir sagen, das ist nicht an die Schuld geknüpft, was ist aber trotzdem zu
beachten und ganz wichtig auch bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung? Dass es
verhältnismäßig ist. Genau, dass es verhältnismäßig ist, also § 62 StGB
hebt das noch einmal ausdrücklich hervor, ist ja eigentlich klar, dass wir
bei diesen staatlichen eingreifenden Maßnahmen in Verhältnismäßigkeitsgrund
zu beachten haben, aber der Gesetzgeber hat das hier sogar noch mal explizit
aufgenommen in § 62. Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht
angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu
erwartenden Taten sowie zum Rat der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis
steht. Wir müssen uns hier immer klar machen, hier geht es um Eingriffe in
Rechtspositionen von Personen, wir können nicht sagen, die nichts gemacht haben,
aber Personen, die für das, was sie gemacht haben, nicht verantwortlich
sind, beziehungsweise über das Maß dessen, wofür sie verantwortlich sind
hinaus und deswegen letzten Endes eine Art Sonderopfer, die ihnen hier im
Interesse der Sicherung der übrigen Rechtsgemeinschaft
auferlegt wird und deswegen hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
besonders zu berücksichtigen. Obwohl sie präventiv ausgerichtet sind und nicht
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:27:18 Min
Aufnahmedatum
2019-01-22
Hochgeladen am
2019-01-23 14:20:23
Sprache
de-DE