12 - Sanktionenrecht [ID:10051]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung Sanktionenrecht. Das ist heute

Ihre aller Chance, jetzt wo der Herr Schäffer und die Frau Görlitz nicht mehr hier sitzen,

die sonst alle Fragen beantwortet haben. Kommen Sie jetzt mal zu Wort. Können wir gleich mal

überlegen hier, wie das war, worüber wir in der vergangenen Woche gesprochen hatten.

Sie sehen hier nochmal die Startfolie sozusagen von diesem Abschnitt über

Maßregeln der Besserung und Sicherung, dass wir eben dieses zweispurige

Sanktionen-System haben. Einerseits zwischen Strafen und andererseits zwischen

den Maßregeln der Besserung und Sicherung. Was ist, ich meine, steht ja hier teilweise

auch an der Folie, aber man kann es vielleicht auch noch ein bisschen

ausführen, ein bisschen stärker verbalisieren. Was ist der wesentliche

Unterschied oder was ist das Maßgebliche an diesen Maßregeln der Besserung und

Sicherung im Unterschied zu den Strafen, über die wir bisher in diesem Semester

gesprochen haben? Warum gibt es so etwas überhaupt?

Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Wollen Sie? Ja, müssen ist ein großes Wort, aber es wäre nett, ja.

Die Maßregeln der Besserung und Sicherung können auch verhängt werden, wenn der Täter

schuldunfähig ist, also nicht schuldhaft gehandelt hat oder eben zum Beispiel eine

Krankheit hat, eine psychische dadurch, dass ihm dann geholfen werden soll einfach.

Also das ist schon mal wichtig. Strafe setzt Schuld voraus. Schuld ist für die

Strafe maßgeblich. Schuldprinzip. Schuld ist auch für die Strafzumessung

maßgeblich. §46 Absatz 1 Satz 1 StGB die Schuld als Grundlage der

Strafzumessung. Bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung wird Schuld nicht

vorausgesetzt. Sind dann bei einem schuldfähigen Täter

Maßregeln ausgeschlossen? Nein, also es kann bald verhängt werden,

eine Strafe und eine Maßregelung. Besserung und Sicherung. Genau, also es ist

nicht ausgeschlossen, aber es ist eben auch ohne Schuld möglich bzw. es sind

durch diese Maßregeln der Besserung und Sicherung auch Einschnitte möglich,

sozusagen über das Maß der Schuld, der Strafzumessung Schuld hinaus. Wenn das

eigentlich schon ausgeglichen wäre, könnten die trotzdem noch in Betracht

kommen. Was ist dann die Zielrichtung dieser Maßregeln der Besserung und

Sicherung? Ja die Prävention. Genau, es geht um die, wie der Name schon

sagt, um die Sicherung, es geht um die Prävention. Vielleicht letzte Frage, wenn

wir sagen, das ist nicht an die Schuld geknüpft, was ist aber trotzdem zu

beachten und ganz wichtig auch bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung? Dass es

verhältnismäßig ist. Genau, dass es verhältnismäßig ist, also § 62 StGB

hebt das noch einmal ausdrücklich hervor, ist ja eigentlich klar, dass wir

bei diesen staatlichen eingreifenden Maßnahmen in Verhältnismäßigkeitsgrund

zu beachten haben, aber der Gesetzgeber hat das hier sogar noch mal explizit

aufgenommen in § 62. Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht

angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu

erwartenden Taten sowie zum Rat der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis

steht. Wir müssen uns hier immer klar machen, hier geht es um Eingriffe in

Rechtspositionen von Personen, wir können nicht sagen, die nichts gemacht haben,

aber Personen, die für das, was sie gemacht haben, nicht verantwortlich

sind, beziehungsweise über das Maß dessen, wofür sie verantwortlich sind

hinaus und deswegen letzten Endes eine Art Sonderopfer, die ihnen hier im

Interesse der Sicherung der übrigen Rechtsgemeinschaft

auferlegt wird und deswegen hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

besonders zu berücksichtigen. Obwohl sie präventiv ausgerichtet sind und nicht

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:27:18 Min

Aufnahmedatum

2019-01-22

Hochgeladen am

2019-01-23 14:20:23

Sprache

de-DE

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